Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Bedingungen der AUTO PLUS Fahrzeugzubehör GmbH für gewerbliche Kunden für Reifen

1. Preise und Lieferung

1. Auto Plus Fahrzeugzubehör GmbH – nachfolgend "Auto Plus" genannt - verkauft zu ihren am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Preisen (Listenpreise zzgl. Umsatzsteuer) und Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden keinesfalls Vertragsinhalt. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

2. Die Zusendung von Katalogen und Preislisten stellt kein Angebot dar und verpflichtet Auto Plus nicht, den Empfänger zu den in diesen enthaltenen Preisen und Konditionen zu beliefern.

3. Auto Plus beliefert die Käufer nach ihrer Wahl frachtfrei einer nahegelegenen österreichischen Bahnstation oder frei Haus. Abholung durch den Käufer berechtigt nicht zum Abzug einer Abholvergütung. Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers express (z.B. Bahnexpress extra) versandt, so trägt dieser die Mehrkosten.

4. Für Bestellungen unter einem Nettowarenwert von 181,68 € werden dem Käufer für die Lieferung 3,50 € netto + 20% USt. an anteiligen Frachtkosten in Rechnung gestellt. Die Nachnahmegebühr beträgt 7,50 € + 20% USt. pro Lieferung für Nachnahmekunden.

5. Wird die Ware von einem Dienstnehmer oder Beauftragten des Kunden abgeholt, so hat dieser seine Identität und Legitimation nachzuweisen.

6. Die Rückgabe verkaufter Ware durch den Käufer ist ausgeschlossen. Sofern Auto Plus selbst, insbesondere zufolge Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes, Ware zurücknimmt, wird dem Käufer der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis zzgl. USt. gutgeschrieben. Lag der Nettopreis am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so wird dem Käufer der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis zzgl. USt. gutgeschrieben.

7. Alle Rücklieferungen (Retourware) zur Lagerbereinigung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Auto Plus. Dem Käufer werden dafür 20% Manipulationsgebühr vom Nettowarenwert für anteilige Lager- und Transportkosten verrechnet. Die Ware muss in einem einwandfreien neuwertigen Zustand und originalverpackt sein.

2. Lieferfristen

1. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur als Richtwert, so dass nur erhebliche und durch Auto Plus grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Verzögerungen Ansprüche des Käufers gegen Auto Plus begründen. Lieferfristen sind jedenfalls gehemmt, solange der Käufer mit der Erfüllung ihm obliegender Verpflichtungen gegenüber Auto Plus säumig ist.

2. In allen Fällen Höherer Gewalt (z.B. Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Explosionen, behördlichen Maßnahmen oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. Streiks, Aussperrungen oder anderer Fabrikationsstörungen sowie Transportschwierigkeiten bei Auto Plus oder ihren Lieferanten) ist Auto Plus von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung entbunden und verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum des Andauerns der Höheren Gewalt. Ist die Dauer nicht absehbar, so ist Auto Plus auch berechtigt, die Bestellungen des Käufers ganz oder teilweise zu stornieren und weitere Lieferungen ohne einen Anspruch des Käufers auf Schadenersatz oder Nachlieferung einzustellen.

3. Sicherung der Kaufpreisforderung

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Auto Plus. Der Käufer hat die im vorbehaltenen Eigentum von Auto Plus stehende Ware ausreichend in Höhe ihres Rechnungsbetrages gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige übliche Elementarereignisse und Gefahren zu versichern. Wird die Ware vom Käufer vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an Auto Plus weiterveräußert, so gehen die Forderungen des Käufers aus diesem Verkauf mit Kaufvertragsabschluss im Wege der Abtretung auf Auto Plus über. Ein daraus erzielter Erlös ist vom Käufer zu treuen Handen für Auto Plus zu verwahren und umgehend zur Begleichung der offenen Forderungen von Auto Plus zu verwenden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Auto Plus an den gelieferten Waren ist nicht an die lückenlose Aufzählung und den Nachweis individueller Produktnummern gebunden. Zur Geltendmachung genügt die Benennung der üblicherweise an den Waren angebrachten Kennzeichnungen und der in den Lieferpapieren (Fakturen) enthaltenen Aufzeichnungen, was einvernehmlich als ausreichende individuelle Kenntlichmachung qualifiziert wird.

2. Der Käufer ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von Auto Plus unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, Auto Plus unverzüglich davon schriftlich Mitteilung zu machen, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gepfändet, sonst ein Anspruch von Dritten auf sie erhoben oder das Eigentumsrecht von Auto Plus an ihr beeinträchtigt wird. Der Käufer hat in einem solchen Falle umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentumsrechte von Auto Plus zu wahren.

3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers kann Auto Plus auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückstellung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verlangen und diese zu gängigen Marktkonditionen auf Abschlag ihrer offenen Kaufpreisforderung verwerten; Auto Plus kann in einem solchen Falle aber auch ihre Sicherstellung (z.B. Lagerhaus) auf Kosten des Käufers verlangen oder selbst durchführen.

4. Rücktritt vom Vertrag

1. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, welche eine Nichterfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch den Käufer vermuten lassen, ist Auto Plus berechtigt, die Bestellungen des Käufers zu stornieren und vom Kaufvertrag mit diesem zurückzutreten oder den Kaufvertrag auch nur teilweise auszuführen. Einen wichtigen Grund bildet insbesondere – soweit gesetzlich zulässig - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Käufer, die Leistung des Offenbarungseides durch den Käufer, ein Zahlungsverzug oder die Nichterfüllung sonstiger wesentlicher Verpflichtungen des Käufers gegenüber Auto Plus oder sonstige Zahlungsschwierigkeiten des Käufers.

2. Nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt die bloße Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch Auto Plus bei Zahlungsverzug des Käufers, es sei denn, Auto Plus erklärt ausdrücklich auch in einem solchen Falle den Rücktritt vom Kaufvertrag.

5. Zahlung

1. Neue Kunden werden grundsätzlich nur gegen Nachnahme (Inkasso bei Zustellung) beliefert, solange keine andere schriftliche Vereinbarung mit Auto Plus getroffen wird.

2. Ansonsten sind die Rechnungen von Auto Plus innerhalb des vereinbarten Zeitraumes zur Zahlung an Auto Plus fällig. Auto Plus ist jedoch auch in einem solchen Falle berechtigt, den kreditierten Kaufpreis aus wichtigen Gründen sofort fällig zu stellen, insbesondere wenn eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder der Käufer mit sonstigen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Auto Plus in Verzug geraten ist.

3. Alle Zahlungen sind vom Käufer so rechtzeitig zu leisten, dass sie am Fälligkeitstag dem Konto von Auto Plus gutgeschrieben sind. Das Risiko des Zahlungstransfers geht zu Lasten des Käufers.

4. Zahlungen des Käufers an Inkassanten oder Lieferanten sind nur dann schuldbefreiend, wenn sich diese mit einer schriftlichen Inkassovollmacht ausweisen und dem Käufer eine firmenmäßig gefertigte Quittung ausfolgen.

5. Auto Plus ist zur Annahme von Wechseln oder Schecks nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks gelten nicht als Barzahlung und berechtigen den Käufer zu keinerlei Skontoabzug und werden von Auto Plus nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und auch dann nur unter dem Vorbehalt eines vollständigen Zahlungseinganges entgegengenommen. Alle damit verbundenen Kosten und Diskontspesen zuzüglich USt. gehen zu Lasten des Käufers.

6. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer an Auto Plus Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zu bezahlen.

7. Ein Recht des Käufers zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen oder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen, ausgenommen derartige Gegenforderungen wurden von Auto Plus schriftlich anerkannt oder rechtskräftig durch ein Gericht feststellt. Ein vereinbarter Skontoabzug wird dem Käufer nur unter der Voraussetzung gewährt, dass er seine sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Auto Plus restlos erfüllt hat.

8. Ein Anspruch des Käufers auf Zahlung eines allenfalls vereinbarten Bonus für überdurchschnittliche Warenkäufe (Umsätze) oder auf sonstige im Einzelfall vereinbarte Prämien besteht ebenfalls nur dann, wenn der Käufer seine sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Auto Plus restlos erfüllt hat.

6. Gewährleistung und Schadenersatz

Die Hersteller der von Auto Plus vertriebenen Waren verwenden beste verfügbare Materialien, welche mit größter Sorgfalt nach dem jeweiligen Stand der Technik verarbeitet werden. Auto Plus übernimmt für die von ihr verkauften und gelieferten Waren die Haftung und Gewähr nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1. Auto Plus leistet dem Käufer Gewähr für die Dauer von 12 Monaten ab Weiterlieferung des Reifens durch diesen an einen Endabnehmer, längstens aber für die Dauer von 24 Monaten ab der Lieferung des Reifens durch Auto Plus an den Käufer.

2. Der Gewährleistungsanspruch ist bei behebbaren Mängeln auf die notwendigen Verbesserungsarbeiten beschränkt, wobei Auto Plus bei neuwertigen Reifen die Kosten vollständig übernimmt, in allen übrigen Fällen die Kosten jedoch nur in dem von Auto Plus festgestellten angemessenen Ausmaß, das dem noch vorhandenen nutzbaren Restprofil des mangelhaften Reifens entspricht. Falls erforderlich, darf der reklamierte Reifen zur technischen Begutachtung ein- oder zerschnitten werden, ohne dass dem Käufer oder einem Dritten hierdurch ein Anspruch auf Vergütung entsteht.

3. Bei unbehebbaren Mängeln wird der Gewährleistungsanspruch durch umtauschweise Lieferung eines Ersatzreifens erfüllt. Der Käufer hat Anspruch auf kostenlose Lieferung eines Ersatzreifens, wenn der Reifen von Auto Plus – abgesehen vom Mangel – als neuwertig qualifiziert wird. In allen übrigen Fällen trägt Auto Plus die Kosten für den Ersatzreifen in dem von Auto Plus festgestellten angemessenen Ausmaß, das dem noch vorhandenen nutzbaren Restprofils des mangelhaften Reifens entspricht.

4. Ansprüche des Käufers auf Wandlung und/oder Preisminderung sind jedenfalls ausgeschlossen.

5. Jeder Anspruch auf Gewährleistung ist ausgeschlossen für:

a. Waren, welche nicht direkt von Auto Plus gekauft wurden;

b. Waren, die in irgendeiner Form vom Käufer oder einem Dritten bearbeitet wurden, es sei denn der Käufer weist nach, dass die erfolgte Bearbeitung für den Mangel keinesfalls kausal war.

6. Jede Gewährleistung ist weiters ausgeschlossen, wenn die Technischen Richtlinien, Vorschriften und Gebrauchsanweisungen des Herstellers und von Auto Plus nicht beachtet wurden oder auf den Reifen in sonstiger Weise unsachgemäß eingewirkt wurde, insbesondere wenn:

a. der Reifen und/ oder der Schlauch durch äußere Einwirkungen oder mechanische Verletzungen beschädigt wurde;

b. der Reifen und/ oder der Schlauch einer überdurchschnittlichen vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt wurde;

c. der Reifen äußerer Erhitzung über die Toleranzgrenzen ausgesetzt wurde;

d. der vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Reifendruck nicht eingehalten wurde;

e. defekte oder rostige Felgen die Schadensursache sind oder der Reifen nicht auf die nach dem jeweils maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebenen Felgen montiert wurde;

f. unrichtige Radstellung oder andere Störungen im Radlauf (z.B. Unwucht) die Schadensursache sind.

7. Jede Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn:

a. der Mangel nur unerheblich ist und der Wert oder die Tauglichkeit des Reifens nur unerheblich beeinträchtigt wurde;

b. bei Weißwandreifen Verfärbungen oder Licht- und Ermüdungsrisse an der Weißwand auftreten;

c. der Mangel des Reifens auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten oder unsachgemäß vorgenommene Einkerbungen, Profiländerungen etc. oder auf einen Unfall zurückzuführen ist;

d. die mangelhafte Stelle des Reifens bereits Veränderungen durch eine Reparatur oder dergleichen erfahren hat;

e. Runderneuerungen, Besohlungen, Reparaturarbeiten oder sonstige nachträgliche Reifenbearbeitungen erfolgten;

f. die Fabrikationsnummer des Reifens unkenntlich oder verändert oder entfernt worden ist;

g. der Mangel, der durch unsachgemäßen Transport erstbereifter Fahrzeuge verursacht wurde;

h. nur die Laufleistung bzw. Betriebsstundenleistung des Reifens bemängelt wird, da dafür prinzipiell keine Haftung übernommen wird.

8. Zur Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist ausschließlich der Käufer gegenüber Auto Plus berechtigt. Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen Auto Plus durch den Käufer an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Auto Plus unzulässig.

9. Die von Auto Plus bezogenen Waren müssen zwecks Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches zusammen mit einem vollständig ausgefüllten, von Auto Plus zur Verfügung gestellten Reklamationsformular, das vom Käufer firmenmäßig unterzeichnet wurde, den Mitarbeitern von Auto Plus zur technischen Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. Ort dieser technischen Überprüfung sind grundsätzlich die Geschäftsräumlichkeiten des Käufers, es kann aber von Auto Plus auch ein anderer Ort bestimmt werden. Sind zur technischen Überprüfung Geräte und Anlagen und/oder die Mithilfe des Käufers bzw. von dessen Personals notwendig, so sind diese Auto Plus kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das Einsenden von Waren an Auto Plus oder an eine Niederlassung von Auto Plus ist nur nach vorheriger Anweisung durch Auto Plus zulässig. Die Annahme von unverlangt eingesendeten Waren kann von Auto Plus verweigert werden. Das Transportrisiko und die Transportkosten gehen in einem solchen Falle zu Lasten des Käufers.

10. Offene Mängel, insbesondere auch Fehlmengen, sind vom Käufer sofort bei Übernahme der Waren schriftlich zu beanstanden. Bei Lieferung durch LKW sind sie auf dem Liefer-/ Gegenschein des Frachtführers schriftlich festzuhalten und dieser Auto Plus prompt vorzulegen. Von Bahn, Post und Spediteur ist ein Schadensprotokoll zu verlangen und Auto Plus ebenfalls prompt vorzulegen.

11.

a. Schadenersatzansprüche jeder Art, insbesondere wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden (einschließlich entgangenem Gewinn), aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere auch nach dem Produkthaftungsgesetz, gegen den Hersteller der Waren, die Vorlieferanten, Auto Plus und deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Besorgungsgehilfen und Dienstnehmer sind, soweit gesetzlich zulässig, also insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Beratungsleistungen von Auto Plus und deren Mitarbeitern, welcher Art immer. Der Käufer wird dadurch nicht davon befreit, selbst die Eignung der von ihm zu erwerbenden Waren für seinen beabsichtigten Verwendungszweck selbst zu prüfen. Die Beweislast für allfällige Schadenersatzansprüche, einschließlich des Verschuldens, trägt der Käufer.

b. Der Käufer ist verpflichtet, eine dementsprechende Haftungsregelung in die Verträge mit seinen Abnehmern der Waren aufzunehmen. Der Käufer ist weiters verpflichtet, alle Informationen, Anweisungen und Instruktionen, die er von Auto Plus bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren erhalten hat, insbesondere auch die Technischen Richtlinien, Vorschriften und Gebrauchsanweisungen des Herstellers der Waren, vollständig und unverändert an seine Abnehmer weiterzuleiten und diese ebenfalls zu deren Einhaltung zu verpflichten. Der Käufer haftet Auto Plus und dem Hersteller gegenüber für jeden Schaden, der aus der Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.

13. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes besteht von Seiten Auto Plus unter bestimmen Voraussetzungen und in einem bestimmten Ausmaß eine Versicherungsdeckung für Produkthaftungsschäden. Der Käufer hat in einem solchen Falle alle zur Geltendmachung eines Versicherungsanspruches notwendigen Angaben, Daten und Unterlagen gemäß Vorgaben von Auto Plus zu erheben und zu ermitteln und diese Auto Plus sowie dem Versicherer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Verschweigen, Vorenthalten oder die unrichtige Weitergabe von Informationen oder Unterlagen macht den Käufer gegenüber Auto Plus und dem Hersteller der Waren sowie allfällige Vorlieferanten haftbar.

7. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Firmensitz von Auto Plus in 1030 Wien, Erdbergstraße 189-193.

2. Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auto Plus und dem Käufer unterliegen ausschließlich Österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und den Warenlieferungen an den Käufer ist das sachlich zuständige Gericht für den I. Wiener Gemeindebezirk. Unbeschadet dessen ist Auto Plus jedoch berechtigt, den Käufer wahlweise auch bei jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu belangen.

8. Datenschutz

Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass seine Daten von Auto Plus automationsunterstützt verarbeitet und für Werbe-, Marktforschungs- und Informationszwecke verwendet und für diese Zwecke auch an andere zum Konzern der WOLFGANG DENZEL AUTO AG gehörige Unternehmen sowie an die Hersteller der Waren übermittelt werden dürfen. Diese Zustimmung ist vom Käufer jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufbar.

9. Sonstiges

1. Der Käufer ist verpflichtet, die von Auto Plus gekauften Waren nur in der von Auto Plus festgelegten und gelieferten Qualifikation weiterzuverkaufen.

2. Der Käufer ist weiters verpflichtet, keine von Auto Plus erworbenen Waren weiterzuverkaufen, die sich nicht in einwandfreiem Zustand befinden oder die infolge einer nachträglichen Veränderung nicht mehr den technischen Normen oder Richtlinien des Herstellers entsprechen.

3. Die gänzliche oder teilweise Abänderung oder das Unkenntlichmachen von Nummern oder Zeichen auf den von Auto Plus gelieferten Waren ist untersagt.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

(Fassung: Dezember 2012)